Allgemeine Geschäftsbedingungen
GOTTA HOME 4 U – Marc Gotta Immobilienmakler
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma GOTTA HOME 4 U – Marc Gotta Immobilienmakler (nachfolgend: „Makler“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunde“).
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass der Makler in jedem Einzelfall erneut auf sie verweisen muss.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Brief).
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertraulichkeit und Schadensersatz
(1) Alle durch den Makler übermittelten Informationen, Angebote und Exponate zu den Objekten sind ausschließlich für den adressierten Kunden bestimmt. Sie sind von diesem streng vertraulich zu behandeln.
(2) Die Weitergabe von Objektinformationen und Exponaten an Dritte ist ohne die ausdrückliche, in Textform erteilte Zustimmung des Maklers untersagt.
(3) Verstößt der Kunde gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) über das nachgewiesene Objekt ab, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden beläuft sich in der Regel auf die entgangene Provision, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages
(1) Ein Maklervertrag kommt entweder durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform oder durch die Anforderung und Bereitstellung von Informationen (z. B. Zusendung des Exposés) zustande.
(2) Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zum Gegenstand hat und bei dem der Kunde ein Verbraucher ist, zu seiner Wirksamkeit zwingend der Textform (§ 656a BGB).
§ 4 Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil des Hauptvertrages (z. B. den Verkäufer oder Vermieter) provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher erfolgt eine Doppeltätigkeit ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Provisionsteilung (§§ 656c, 656d BGB).
§ 5 Objektangaben und Pflichten des Kunden
(1) Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen, Dokumente und Pläne vom Verkäufer, Vermieter, Bauherrn oder einem beauftragten Dritten stammen. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Angaben, es sei denn, ihm fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Es obliegt dem Kunden, die Objektangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über den Abschluss des Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) zu informieren und ihm auf Verlangen eine vollständige Kopie des Vertrages sowie Auskunft über die ausgehandelten Konditionen zu erteilen.
§ 6 Provision (Courtage)
(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und wird fällig mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag), der auf der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
(2) Die Höhe der Provision richtet sich nach der im Maklervertrag oder im Exposé getroffenen Vereinbarung. Die Provision versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(3) Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher wird die Provision nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 656a bis 656d BGB) verteilt. In diesen Fällen führt die Vereinbarung einer Provision mit einer Partei dazu, dass auch von der anderen Partei maximal eine Provision in gleicher Höhe verlangt werden kann.
(4) Der Makler hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Maklers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 8 Datenschutz und Geldwäschegesetz (GwG)
(1) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Erfüllung des Maklervertrages sowie auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben. Ergänzende Informationen zum Datenschutz und den Rechten betroffener Personen sind in der separaten Datenschutzerklärung des Maklers einsehbar.
(2) Der Makler ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gesetzlich verpflichtet, die Identität des Kunden vor Begründung der Geschäftsbeziehung festzustellen und zu überprüfen (u. a. durch Einsichtnahme und Kopieren des Personalausweises oder Reisepasses). Der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, dem Makler die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Verbraucherstreitbeilegung
Der Makler ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz des Maklers (Amtsgericht Langen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Der Makler ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche gegen den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: August 2026